MARTIN-LUTHER-UNIVERSITÄT
HALLE -WITTENBERG
Amtsblatt
2. Jahrgang, Nr. 1 vom 1. November 1992, S. 1
Brandschutzordnung der MLU
Inhalt:
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
2. Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen
3. Verhalten im Brandfall
4. Verhalten nach Bränden
5. Schlußbestimmungen
Anlage 1: Muster eines Alarmplanes
Anlage 2: Verhalten im Brandfall
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Diese betriebliche Ordnung ergeht in Anwendung bzw. Umsetzung folgender
gesetzlicher Regelungen und Vorschriften
- Unfallverhütungsvorschrift GUV 0.1
"Allgemeine Vorschriften" vom April 1979 in der Fassung
vom Dezember 1984
- Richtlinie des Verbandes der Sachversicherer VdS 2000.
Diese Ordnung gilt für:
- Universitätsangehörige
- Eingeschriebene Studenten
- Zeitweilig an der Universität Beschäftigte und Besucher
- Angehörige von an der Universität tätigen Fremdfirmen
und -einrichtungen
- Nutzer von Gebäuden, Räumen, Anlagen und Freiflächen
der Martin-Luther-Universität
- Patienten in ambulanter und stationärer Behandlung.
Verantwortliche im Sinne dieser Ordnung sind die für
das jeweilige Objekt zuständigen Instituts-, Kliniksdirektoren, Dezernenten
oder Leiter selbständiger Einrichtungen.
Koordinator ist der durch den Verantwortlichen für
die Zusammenarbeit mit der in seinem Verantwortungsbereich arbeitenden
Fremdfirma beauftragte Mitarbeiter.
2. Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen
Alle unter Punkt 1 genannten Personen sind verpflichtet, durch größte
Vorsicht zur Verhütung von Bränden und anderen Schadensfällen
beizutragen. Sie haben sich über die Brandgefahren ihres Tätigkeitsbereiches
und der Umgebung sowie über die Maßnahmen bei Gefahr genau zu
informieren.
- Durch die Verantwortlichen sind für jeden Zuständigkeitsbereich
den jeweiligen Gegebenheiten entsprechende Brandschutzordnungen zu erstellen.
Der Alarm- und Rettungsplan (Bestandteil der Brandschutzordnungen) ist
an geeigneter Stelle auszuhängen.
- Wichtige Voraussetzung des betrieblichen Brandschutzes sind Ordnung
und Sauberkeit.
- Streichhölzer oder Tabakreste dürfen nur in nichtbrennbaren
Behältern abgelegt werden. Diese dürfen nicht in Papierkörbe
entleert werden.
- Von Lagerräumen für Holz, Papier, brennbare Flüssigkeiten
und Gase oder andere leichtentflammbare Stoffe sind offenes Feuer und andere
Zündquellen fernzuhalten.
- An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen dürfen leichtentzündliche
oder selbstentzündliche Stoffe nur in einer Menge gelagert werden,
die für den Fortgang der Arbeiten (Tagesbedarf) erforderlich ist.
- Rauchverbote müssen unbedingt befolgt werden.
- Feuergefährdete Bereiche und Rauchverbote sind deutlich erkennbar
und dauerhaft zu kennzeichnen.
- Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren sind unter Beachtung
der für die Martin-Luther-Universität geltenden Dienstanweisung
"Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" auszuführen.
- Die Aufstellung und Benutzung anderer als dienstlich zur Verfügung
gestellter elektrischer Geräte ist ohne besondere Genehmigung des
Verantwortlichen untersagt.
- Brennende Kernzen, z.B. an Adventskränzen und -gestecken, sind
in den Betriebsräumen verboten.
- Schäden an elektrischen Installationen sowie Anzeichen hierfür
sind sofort dem Sicherheitsbeauftragten des Bereiches oder dem Vorgesetzten
zu melden.
- Elektrische Installationen sind nur durch zugelassene Fachkräfte
auszuwechseln oder instandzusetzen.
- Die Verantwortlichen haben über die ltd. Sicherheitsfachkraft
im Stab "Umwelt- und Arbeitsschutz" beim Kanzler, die fristgemäße
Prüfung der Brandschutztechnik zu veranlassen.
- Über Mängel an Brandschutzeinrichtungen ist die ltd. Sicherheitsfachkraft
im Stab "Umwelt- und Arbeitsschutz" beim Kanzler, sofort zu informieren.
- Bei Dienstschluß ist dafür zu sorgen, daß Licht und
alle elektrischen Geräte abgeschaltet sind (Netzstecker ziehen!, Sicherheits-,
Kühl-, Fernmelde- und Brandmeldeanlagen bleiben dauernd betriebsbereit
und dürfen nicht abgeschaltet werden).
- Feuerstätten müssen gelöscht, Asche und brennbare Abfälle
ordnungsgemäß beseitigt werden.
- Fenster und Türen sind zu schließen.
- Fluchtwege, Treppen und Verkehrswege in Gebäuden und im Freien
müssen ständig in voller Breite freigehalten werden. Türen
in Fluchtwegen dürfen während der offiziellen Dienstzeit nicht
verschlossen werden.
- Notausgänge dürfen grundsätzlich nicht verschlosen werden.
- Durch regelmäßige Kontrollen der Verantwortlichen, der Vorgesetzten
und der Sicherheitsbeauftragten ist sicherzustellen, daß die Maßnahmen
des vorbeugenden Brandschutzes eingehalten werden.
- Der vorbeugende Brandschutz muß auch bei Bauarbeiten und nach
Nutzungsänderungen gewährleistet sein. Dazu ist der zuständige
Sicherheitsingenieur im Stab "Umwelt- und Arbeitsschutz" durch
den Verantwortlichen zu konsultieren.
- Alle im Punkt 1 genannten Personen sind über diese Brandschutzordnung,
die ihrem Arbeitsplatz nahegelegenen Standorte von Feuerlöschern und
Brandmeldeeinrichtungen sowie über ihre Flucht- und Rettungswege aktenkundig
zu unterweisen.
- Sie sind über das Verhalten im Brandfall und in der Handhabung
von Feuerlöschgeräten und -mitteln einzuweisen.
- Bei Ausführung von Arbeiten durch Fremdfirmen an der MLU hat der
Verantwortliche einen Koordinator zu benennen. Durch den Koordinator sind
die mit den Arbeiten betrauten Arbeitnehmer der Fremdfirma in die örtlichen
Besonderheiten (besondere Gefahren, Fluchtwege, Löschgeräte)
und die geltenden betrieblichen Regelungen zu unterweisen.
3. Verhalten im Brandfall
Meldung von Bränden
Jeder Brand ist sofort zu melden über
- telefonisch über Nummer 112 mit genauer Angabe von Ort, Brandart,
gefährdeten oder verletzten Personen.
Innerbetrieblich sind folgende Stellen unverzüglich
zu benachrichtigen:
Vorgesetzter |
|
|
Kanzler |
|
[Tel.] |
Stab "Umwelt- und Arbeitsschutz"
beim Kanzler/Arbeitssicherheit |
|
[Tel.] |
Die Mitarbeiter müssen Ruhe und Besonnenheit bewahren.
4. Verhalten nach Bränden
- Folgeschäden sind durch Sichern der Brandstellen, Lüften
sowie das Beseitigen von Löschwasser gering zu halten.
- Nach der Nutzung ist die Einsatzbereitschaft von Brandmeldeanlagen,
Feuerlöschanlagen, -geräten und -einrichtungen in Abstimmung
mit dem zuständigen Sicherheitsingenieur im Stab "Umwelt- und
Arbeitsschutz" unverzüglich wiederherzustellen.
- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind vor Wiederinbetriebnahme
durch das Dezernat 6 zu prüfen.
5. Schlußbestimmungen
Wird/werden vorsätzlich oder fahrlässig
- Anlagen, Einrichtungen oder Geräte des Brandschutzes zerstört,
beschädigt, mißbräuchlich bzw. zweckwidrig benutzt, entfernt
oder ihre Benutzung auf andere Art und Weise erschwert oder verhindert
und dadurch Maßnahmen zur Vorbeugung oder Bekämpfung von Bränden
beeinträchtigt;
- Anordnungen nicht nachgekommen;
- Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erteilt;
- der Informationspflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen,
so wird dies auf der Grundlage der jeweils geltenden Vorschriften als
Ordnungswidrigkeit geahndet.
Die Brandschutzordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig wird die Brandschutzordnung der MLU vom Januar 1989 außer
Kraft gesetzt.
Die Anlagen 1 und 2 dieser Brandschutzordnung werden bestätigt.
Der Kanzler
W. Matschke
Anlage 1
Muster eines Alarmplanes
Anlage 2
Verhalten im Brandfall
Ruhe bewahren!
- Feuer Melden
Feuerwehr-Notruf 112
Wo brennt es? Was brennt? Sind Menschen verletzt oder in Gefahr?
- Menschen retten
Brennende Personen mit Decken oder durch Wälzen auf dem Boden löschen.
- Bei Brand an elektrischen Anlagen: Strom abschalten
- Brand Bekämpfen
Nächste Feuerlöscheinrichtung:
- Feuerschutzabschlüsse, Türen und Fenster schließen
- Angriffswege für Feuerwehr freihalten
- Feuerwehr einweisen
- Anordnungen der Feuerwehr befolgen
- Bei drohender Gefahr:
Gefahrenbereich verlassen, Behinderten helfen, keine Aufzüge benutzen,
Sammelplätze aufsuchen.
Ruhe bewahren!
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