Strahlenschutz im Stab Arbeits- und Umweltschutz


 

Folgende Gesetze und Verordnungen dienen dem Schutz von Personen, Sachgütern und der Umwelt vor den Wirkungen ionisierender Strahlung

außerdem sind zu berücksichtigen:

Eine Allgemeine Strahlenschutzanweisung für die Universität einschließlich Medizinischer Fakultät gemäß § 34 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl I S. 1714) in Verbindung mit der Röntgenverordnung (RöV) / Neufassung der Röntgenverordnung vom 30.April 2003 (BGBl I S. 604) enthält Festlegungen zur Organisation des Strahlenschutzes innerhalb der Universität (Anlage 1).

An der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg ist in Lehre und Forschung ein vielfältiger Umgang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung zu verzeichnen. Die damit verbundenen Gefahren erfordern zum Schutze der Beschäftigten, aber auch zum Schutze der Umwelt und zum Schutz von Sachgütern vom Strahlenschutzverantwortlichen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg - dem Kanzler der Universität - Maßnahmen zum sicheren Umgang mit radioaktiven Stoffen bzw. zum sicheren Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen. Von praktischer Bedeutung sind für die Durchsetzung von Strahlenschutzmaßnahmen an der Universität die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und die Röntgenverordnung (RöV), welche beide auf dem Atomgesetz basieren. In den Verordnungen ist vorgegeben, unter welchen Bedingungen mit radioaktiven Stoffen umgegangen werden kann oder wie der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen unter Berücksichtigung der Strahlenschutzgrundsätze - Rechtfertigung, Dosisbegrenzung. Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung - zu erfolgen hat. Die damit im Zusammenhang vom Strahlenschutzverantwortlichen nach StrlSchV und RöV zu tätigenden Aufgaben werden im Stab Arbeits- und Umweltschutz wahrgenommen.

Praktische Verfahrenshinweise

 

Von den Strahlenschutzbevollmächtigten werden im Stab Arbeits- und Umweltschutz folgende Aufgaben wahrgenommen:

o Genehmigungsbeantragung und Wahrnehmung aller Anzeigepflichten bei den Aufsichts- und Genehmigungsbehörden sowie Zusammenarbeit mit der Feuerwehr

o Bestellung der notwendigen Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten / Laserschutzbeauftragten

o Kontrolle der Einhaltung der Auflagen der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

o Veranlassung der Prüfung und Wartung von Bestrahlungsanlagen, Röntgenanlagen und Störstrahlern sowie der Strahlenschutzmesstechnik

o Bereitstellung notwendiger technischer und personenbezogener Strahlenschutzmittel

o Mitarbeit bei der Planung baulicher Strahlenschutzmaßnahmen bzw. Festlegung der baulichen Maßnahmen einschließlich der Ausstattung nach Strahlenschutzgesichtspunkten

o Unterstützung der Strahlenschutzbeauftragten in allen Fragen des Strahlenschutzes

o Erarbeitung von Merkblättern, Musterstrahlenschutzanweisungen bzw.

-arbeitsanweisungen, Formblättern und deren Bekanntgabe im Uni-Netz

o Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften und mit dem Personalrat der Universität

Die Bevollmächtigten sind:

Dr. Keil, Christa, Telefon 552-1342

zuständig nach Strahlenschutzverordnung für die gesamte Universität und

nach Röntgenverordnung für den Hochschulbereich

nach Unfallverhütungsvorschrift "Laserschutz" für den Hochschulbereich

und

Dipl.-Phys. Wehner, Manfred, Telefon 557-2174

zuständig nach Röntgenverordnung für die Medizinische Fakultät

Die Bevollmächtigten sind fachkundige Ansprechpartner für die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden.

 

 

 

 

Quellenangaben

[1] Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985, (BGBl I S. 1565 ) = AtG download bei www.bmu.de oder bei www.BfS.de

[2] "Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)" vom 20. Juli 2001 (BGBl I S. 1714) download bei www.bmu.de oder bei www.BfS.de

[3] "Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)", Neufassung der Röntgenverordnung vom 30.April 2003 (BGBl I S. 604) download bei www.bmu.de oder bei www.BfS.de

[4] Richtlinie "Strahlenschutz in der Medizin" vom 24. Juni 2002, Bundesanzeiger , Jahrgang 54, ausgegeben am Donnerstag, dem 7. November 2002, Nr. 207 a

 

Anlagen:

  1. Allgemeine Strahlenschutzanweisung:
  2. Alarmierungsplan
  3. Muster einer Arbeitsanweisung des Strahlenschutzbeauftragten als Bestandteil der Allgemeinen Strahlenschutzanweisung gemäß § 34 der StrlSchV
  4. Muster einer Arbeitsanweisung des Strahlenschutzbeauftragten als Bestandteil der Allgemeinen Strahlenschutzanweisung gemäß § 18 Abs.2 der RöV für eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen für häufig vorgenommene Untersuchungen
  5. Merkposten für eine Arbeitsanweisung im innerbetrieblichen Entscheidungsbereich (= Arbeitsordnung in einem Radionuklidlabor)
  6. Merkblatt über die Grundregeln im Strahlenschutz und das Arbeitsverhalten beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen
  7. Merkblatt "Erste Hilfe bei der Einwirkung von Kontaminationen"
  8. Beförderungspapier für radioaktive Stoffe in begrenzten Mengen in freigestellten Versandstücken
  9. Formular zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten
  10. Formular zur Bestellung von Laserschutzbeauftragten